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   BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02   

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https://dejure.org/2002,1336
BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02 (https://dejure.org/2002,1336)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2002 - 2 StR 261/02 (https://dejure.org/2002,1336)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2002 - 2 StR 261/02 (https://dejure.org/2002,1336)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB; § 177 Abs. 2 StGB
    Sicherungsverwahrung (Entbehrlichkeit einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren; Vorverurteilung; Katalogtaten; Vergewaltigung; Rückfall erheblicher Schwere)

  • lexetius.com

    StGB § 66 Abs. 3 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren als Voraussetzung für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - Begriff der Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - Unterlassen der Bildung einer Gesamtstrafe - ...

  • Judicialis

    StGB § 66 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 3 S. 1
    Vorverurteilungen bei Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 100
  • NJW 2003, 981
  • NStZ 2003, 254
  • StV 2003, 158 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02
    Auch bei Berücksichtigung dieser - teilweise gegenläufigen - Tendenzen (vgl. BGH, NJW 1999, 3723) ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber - entgegen dem Gesetzeswortlaut - bei mehreren Vortaten nicht nur eine Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren, sondern auch eine darin enthaltene entsprechende Einzelstrafe für erforderlich gehalten hat.
  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit (geringere Bedeutung des Leistungsverhaltens für

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02
    Für BGH NStZ-RR 2002, 230, 231 war sie nicht entscheidungserheblich und ist offengelassen worden. Soweit in BGH NStZ 1999, 473 f. für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB darauf abgestellt wurde, daß in der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, die als Vorverurteilung heranzuziehen war, eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren enthalten war, handelte es sich um eine andere Fallkonstellation.
  • BGH, 21.03.2002 - 3 StR 12/02

    Sicherungsverwahrung (Anordnung nach Abs. 2 nur auf Grund einer

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02
    Soweit dagegen in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ebenso wie in § 66 Abs. 3 Satz 1 bei mehreren Vortaten eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gefordert wird, besteht Einigkeit dahin, daß eine darin enthaltene Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht vorausgesetzt wird (BGH NStZ 2002, 536, 537).
  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Für den Fall der Gesamtstrafe als Vorverurteilung hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 48, 100), dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren voraussetzt.
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 179/22

    Vorverurteilungen bei der Anordnung von Sicherungsverfahrung (Gesamtstrafe;

    a) Eine Gesamtfreiheitsstrafe genügt als Vorverurteilung den Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn sie wenigstens drei Jahre beträgt und ihr ausschließlich Einzelfreiheitsstrafen zugrunde liegen, die auf Katalogtaten beruhen; einer Einzelfreiheitsstrafe in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten Höhe bedarf es dann nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2015 - 4 StR 309/15, juris; vom 19. Juli 2006 - 1 StR 238/06, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 3 Rn. 4; Urteil vom 13. November 2002 - 2 StR 261/02, BGHSt 48, 100, 103).

    Denn dann unterscheidet sich der Fall in der Sache nicht von einem solchen, in dem von vornherein eine allein auf Katalogtaten beruhende Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe vorlag (s. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 2002 - 2 StR 261/02, BGHSt 48, 100, 103).

  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 280/20

    BGHR; Maßregeln der Besserung und Sicherung im Jugendstrafrecht (vorbehaltene

    Auch eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe in entsprechender Höhe genügen diesen formellen Voraussetzungen, sofern ihnen nur Katalogtaten zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 309/15; Urteil vom 13. November 2002 - 2 StR 261/02, BGHSt 48, 100, 103 ff.).
  • BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgehoben

    1. Der Senat nimmt die für die Annahme der formellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB maßgebliche Wertung des Landgerichts, dass die aus den Einzelstrafen für die vier Verbrechen - nur diese erfüllen die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB - zu bildende hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 48, 100, 103) mindestens fünf Jahre betragen hätte, trotz gewisser Bedenken (vgl. hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b Rdn. 13 und § 66 Rdn. 16) hin.
  • BGH, 02.06.2004 - 2 StR 123/04

    Mord; Sicherungsverwahrung; Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

    Der Fall unterscheidet sich damit wesentlich von demjenigen, über den der Senat in BGHSt 48, 100 f. entschieden hat.

    Dabei kann zwar die Gefährlichkeit des Täters auch in dem Gesamtgewicht eines mehrfachen strafbaren Verhaltens begründet sein, wie es in einer Mehrzahl von Katalogtaten zum Ausdruck kommt, für die jeweils zwar Einzelstrafen unter drei Jahren verhängt wurden, aus denen aber eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren gebildet worden ist (BGHSt 48, 100, 104, 105).

  • BGH, 19.07.2006 - 1 StR 238/06

    Formelle Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Für den Fall der Gesamtstrafe als Vorverurteilung hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass diese den Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB jedenfalls dann genügt, wenn sie wenigstens drei Jahre beträgt und ihr ausschließlich Einzelfreiheitsstrafen zugrunde liegen, die auf Katalogtaten beruhen; einer Einzelfreiheitsstrafe in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten Höhe bedarf es dann nicht (BGHSt 48, 100).

    Das Gesamtgewicht der Katalogtaten, für die zwar jeweils Einzelstrafen unter drei Jahren verhängt wurden, für die aber eine darüber liegende Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen wäre, erlaubt auch hier einen Rückschluss auf die Gefährlichkeit des Täters (vgl. BGHSt 48, 100, 104 f.).

  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 290/07

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (Begriff der neuen Tatsache;

    Eine Gesamtfreiheitsstrafe in mindestens dieser Höhe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich entsprechende Katalogtaten im Sinne dieser Vorschrift zugrunde liegen (vgl. hierzu BGHSt 48, 100 zu § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB).
  • BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (formelle Voraussetzungen: Behandlung von

    Die hypothetische Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 48, 100, 103; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66b Rdn. 11a) von fünf Jahren wegen Katalogtaten nach § 66b Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Landgericht nunmehr aber nicht nur aufgrund der Einzelstrafen für die Verbrechen gebildet, sondern auch die Einzelstrafen für fünf Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern im besonders schweren Fall (§ 176 Abs. 3 StGB a. F.) einbezogen, dabei freilich nicht beachtet, dass gemäß § 12 Abs. 3 StGB das Vorliegen eines Regelbeispiels und die damit mögliche Strafrahmenverschiebung die Einordnung als Vergehen unberührt lässt.
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